„Nach den Vorschriften muss der Mitarbeiter seine dienstlichen Handlungen auf
ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Hat er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung,
so muss er seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber remonstrieren, d. h. gegen
die Ausführung der Weisung Einwände erheben. Bestätigt der unmittelbare Vorgesetzte
die Anweisung und sind die Bedenken des Mitarbeiters nicht ausgeräumt, so muss sich der Mitarbeiter an den nächsthöheren Vorgesetzten wenden.
Der Mitarbeiter hat hier keinen Ermessensspielraum.
Bestätigt auch der nächsthöhere Vorgesetzte (der Vorgesetzte des Vorgesetzten
des remonstrierenden Mitarbeiters) die Anordnung, so muss der Mitarbeiter
sie unter Rechenschaft gegenüber dem Betroffenen ausführen.
Diese Gehorsamspflicht trifft den Mitarbeiter allerdings dann nicht, wenn er durch
die Befolgung der Weisung eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen würde.
Der Mitarbeiter kann sich durch dieses Vorgehen vor Disziplinarverfahren
schützen, wenn später die Rechtswidrigkeit der Anordnung festgestellt wird.
Anmerkung :
Die Remonstrationspflicht ist im Alltag leider ein nur selten genutztes Recht,
da ein Remonstrant häufig befürchtet…
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