Sehr geehrte Damen und Herren,
ihre gegen mich im Rahmen der Amtshilfe für die GEZ / Beitragsservice
durchgeführten Vollstreckungs Maßnahmen waren klar rechtswidrig, wie ich
ihnen bereits vor Beginn der Maßnahme mitteilte, indem ich Einwendungen erhob.
Einwendungen gegen die Vollstreckung sind alle Einwendungen, die sich
gegen die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung im Einzelfall und nicht
der einzelnen Vollstreckungs Maßnahme wenden.
Die Vollstreckung ist nicht rechtmäßig, wenn die Einleitung, die Art
und Weise oder deren Gestaltung rechtswidrig ist und damit gegen eine
für sie maßgebende Rechtsnorm verstößt.
Dieser Sachverhalt wurde von ihnen klar erfüllt, da ich ihnen im
Vorfeld mitteilte, dass die Forderungen gegen mich nicht bestehen.
Den tatsächlichen Beweis einer wie auch immer gearteten und entstandenen
Gebührenschuld und somit für die Rechtmäßigkeit der Forderungen (wozu die
GEZ im übrigen verpflichtet ist (VG Hamburg mit Urteil vom 22.06.04 –
8 K 2332 /03)), hat die GEZ nicht erbracht.
Ihnen war also vor…
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