Eine Urkunde (v. althochdt.: urchundi = Erkenntnis) ist eine Gedankenerklärung,
die einen bestimmten Tatbestand bzw. Sachverhalt fixiert und zumeist auch
ihren Aussteller erkennen lässt. Dazu gehören in erster Linie Schriftstücke.
Beweiskraft haben vor allemöffentliche Urkunden, die von einer öffentlichen
Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben ausgestatteten Person (Notare,
ECHTE Urkundesbeamten, Standesbeamte) ausgestellt wurden. Urkunde im prozessualen
Sinn ist jede in Schriftzeichen verkörperte Gedankenäußerung, die zum Beweis im
Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und einen Aussteller erkennen lässt.
Unterschieden werden wirkende Urkunden und bezeugende Urkunden. Wirkende Urkunden
enthalten den Vorgang, welcher durch die Urkunde bewiesen werden soll, unmittelbar
selbst (z. B. Urteil, Verwaltungsakt, Kaufvertrag, Testament). Inhalt bezeugender
Urkunden sind außerhalb der Urkunde liegende Vorgänge, die Wahrnehmung oder eigene
Handlungen der Behörde oder der Person öffentlichen Glaubens sind
(z. B. Sitzungsniederschrift, Wechselprotest).
Urteil :
Urkunden (alle Gerichts- und Behördenschreiben) sind ohne Unterschrift ungültig!
BGH, Urteil vom 25. 10. 2002 – V…
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