Sehr geehrte Damen und Herren ,
Die „Beschlüsse“ über das verhängte Ordnungsgeld wegen „Ungebühr“ sind sachlich
völlig falsch, was mich dazu zwingt, sie zurückzuweisen und eine BESCHWERDE einzulegen.
Laut einem Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz (Az: 4 W 365/07) muß der Betroffene
vor der Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Ungebühr nach § 178 Abs. 1 GVG angehört
werden. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sein ungebührliches Verhalten zu erläutern und
zu entschuldigen.
Der Beschluss über die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist rechtsfehlerhaft ergangen.
Dem Antragsgegner ist vor Erlass des Beschlusses über die Verhängung eines Ordnungsgeldes
kein rechtliches Gehör gewährt worden. Dieses muss jedoch grundsätzlich vor der Verhängung
von Ordnungsmitteln gewährt werden, Art. 103 Abs. 1 GG (hierzu auch OLG Brandenburg vom
21. August 2003 – 3 W 41/03 = NJW 2004, 451).
Es ist allgemein anerkannt, dass die Bedeutung, die dem Anspruch des Betroffenen auf
rechtliches Gehör zukommt, darin liegt, dass ihm die Gelegenheit…
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