Am 28. Januar entschied der Bundesgerichtshof, dass die Kreditauskunft Schufa das
genaue Zustandekommen der „Scores“, mit denen Banken und andere Unternehmen die
Kreditwürdigkeit von Verbrauchern beurteilen, nach § des 34 Bundesdatenschutzgesetzes
auch dann nicht offenlegen muss, wenn es zu einer offensichtlichen Fehleinschätzung kam.
Dieses Urteil heißt jedoch nicht, dass sich eine Klage gegen die Schufa nicht
lohnen würde, wie der Fall des Friedrichsfehner Kaufmanns Rolf Bartels zeigt.
Der 69-Jährige hatte vor zwei Jahren beim Kauf einer Wohnung zufällig festgestellt,
dass die Schufa Banken und Telekommunikationsdienstleistern die falsche Auskunft
erteilte, er sei mit einem Bonitätswert von 36 Prozent nicht sehr kreditwürdig.
Auf Anfrage erfuhr Bartels, dass dies an Insolvenzen lag, mit denen er gar nichts zu tun
hatte. Er ging deshalb von einer Namensverwechslung aus, was sich als zutreffend herausstellte.
Damit die Kreditauskunft das zur Kenntnis nahm, beauftragte er den Oldenburger Rechtsanwalt
Heinrich Enneking, der erreichte, dass die Auskunftei ihren Eintrag…
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