Hier ein Text für alle zur freien Nutzung gegen die Gewerbesteuer (Einkommensteuer kann dann selbst ermittelt werden)
Kommunale Anwendung eines Nazigesetzes
„Bei der Gewerbesteuererhebung ist die Firma / der Konzern / das Unternehmen Stadt **IHRER STADT** an die Festsetzung in den Grundlagenbescheiden gebunden.“
Hier stellt sich zunächst die Frage, welche konkrete Stelle das angeordnet hat. Dieses ist insbesondere aus folgenden Gründen maßgeblich:
Zunächst hat die Kommune Stadt **IHRER STADT** den Nachweis darüber zu erbringen, wonach das „Gewerbesteuergesetz“ (GewStG) – ausgefertigt am 01.12.1936 – kein rechtswidriges und somit kein nichtanwendbares Nazigesetz darstellt (vgl. u.a. SHAEF Gesetz Nr. 1 Art. 1 (2) i.V.m. Art. 139 GG i.V.m. Art. 4, § 3 des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht vom 23.11.2007).
Der übliche Gewerbesteuerzahler darf einen rechtsverbindlichen Nachweis darüber verlangen, dass entgegen der Entscheidung des Tribunal Gènèral de la Zone Francaise D’Occupation Rastatt vom 06.01.1947 das GewStG zur Anwendung gebracht werden darf.
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