Veröffentlicht am 10.09.2012
nur Richter nach Art.101.GG dürfen eine Verhandlung oder Sitzung eröffnen.
1.nach § 201 StGB
Aufnahmen(Bild&Ton) ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
Dies ist hier ohne Zweifel der Fall.
2.Hinzu kommt, das die Herrschaften im ÖFFENTLICHEN DIENST sind.
* (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
o 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder: nichtöffentlich was gemerkt.
3. kommt hinzu um den § 201 StGB Anwenden zu können bräuchten sie einen Gesetzlichen Richter nach Art.101GG und Staatliche Gerichte was ohne § 15 GVG ein Kunstwerk wäre.
mit einem Dienstausweis kann NICHT amtlich agiert werden!!!
OHNE GELTUNGSBEREICH NIX MIT PFÄNDEN!!!
Merkblatt über Ihre Rechte
http://volksbetrugpunktnet.wordpress….
http://volksbetrugpunktnet.files.word…
Zur Sache: Es geht um einen Eilantrag den ich damals in einer Famileinsache (Scheidung + Sorgerecht) gestellt habe, zu dem aber kein…
Ursprünglichen Post anzeigen 77 weitere Wörter