EMRK Artikel 2 : Recht auf Leben
(1)
Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt.
Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung
eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt
hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
(2)
Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet,
wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die
unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem
die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.