Allgemeiner Hinweis
3. Juni 2014 von wepe
Hier nochmal der Hinweis wegen Unterschriften unter Originale und Ausfertigungen:
Grundsätzlich ist festzustellen:
Mit dem Einigungsvertrag von 1990 (Artikel 4 Ziffer 2) wurde der Geltungsbereich (Artikel 23 a.F.) für das Grundgesetz aus dem Normbereich entfernt, so dass sich der Geltungsbereich seither außerhalb des Normbereiches befindet. Daher hat das Grundgesetz keine rechtliche Bedeutung mehr. Damit dürfte bezweifelt werden, dass Sie über meinen Antrag im Jahre 2009 richten durften, da es die BRD seither nicht mehr gibt.
Bleiben wir bei den Gesetzen, die Sie angeblich vertreten haben: Die Überschrift des § 317 der ZPO lautet: „Urteilszustellung und -ausfertigung“. Das Wort „und“ zeigt an, dass es Urteile und Ausfertigungen gibt. Eine Ausfertigung ist demnach kein Urteil.
Weiter heißt es im § 317 ZPO: „(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt.“
Die Unterschiede zwischen einem Urteil und einer Ausfertigung sind:
1. Urteile sind vom Richter unterschrieben. Nachlesen kann man das im§ 315 ZPO Unterschrift der Richter
„(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.“
Ein nicht vom Richter oder vom Rechtspfleger unterzeichneter Beschluss ist regelmäßig unwirksam. Nicht nur zivilrechtliche Urteile, sondern auch Beschlüsse stellen lediglich unverbindliche Entwürfe dar, solange der erkennende Richter oder Rechtspfleger sie nicht unterschrieben hat (BVG NJW 1985, 788; BGH WM 1986, 331, 332; BGHZ. 137, 49; OLG Köln NJW 1988 2805f; OLG Köln Rechtspfleger 1981, 198).
2. Ausfertigungen sind Kopien der Urteile und müssen beantragt werden. Nachlesen kann man das im § 317 ZPO:
„(2) Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.“
Nicht beantragte Ausfertigungen sind aus verwaltungsverfahrensrechtlichen Gründen nicht existent, denn was man nicht beantragt hat, kann auch nicht beschieden werden.
Die Behauptung das Original des Urteils verbliebe in der Gerichtsakte ist falsch. In keinem Verfahrensgesetz zur Urteilszustellung betreffend Zivilprozesse wird bestimmt, dass das Urteil in der Gerichtsakte verbleibt, sondern es muss den Prozessparteien zugestellt werden.- Vgl. § 317 (1) ZPO.
Kurz:
Urteile müssen vom Richter unterschrieben sein und werden den Parteien zugestellt.
Ausfertigungen sind Kopien der Urteile und müssen beantragt werden.
Leider habe ich bis heute noch kein Urteil über meine Klage erhalten. Bisher wurde mir lediglich eine, nicht beantragte, Ausfertigung zugestellt, die, wie oben ausgeführt, nicht existent ist.
Da Scheinurteile und Scheinbeschlüsse kein Verfahren beenden, läuft das Verfahren noch immer. Daher erlaube ich mir für den Zeitraum des Verfahrens eine Aufwandsentschädigung in Rechnung zu stellen. Gleichzeitig beende ich das Verfahren meinerseits mit dem heutigen Tage, da ich nicht erkennen kann, dass Sie dazu noch in der Lage wären.
Hinweis des Admin:
Nach dieser Ankündigung per Einschreiben mit Rückantwort kann man getrost alle weiteren Initiativen einer “Behörde dieser BRD” unfrei zurücksenden, ohne die Briefe zu öffnen natürlich und als unbekannt verzogen, als verstorben, zurücksenden!
Frei nach dem Motto:
Wir sind nicht verantwortlich für den Bildungsnotstand der Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Lesen, Schreiben und Verstehen sollte Jedermann in diesem Bereich können!
Quelle Andreas Woell Facbook
2 Comments
Danke für die Veröffentlichung
https://www.blogger.com/comment.g?blogID=8077802542733502386&postID=1204490848228209874
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Dafür nicht.
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