Was seit geraumer Zeit auffällt, ist die Tatsache, dass es für Internetauftritte von sogenannten „Gerichten“ scheinbar keinerlei Regularien oder Normen gibt.
Da finden sich sogenannte „Amtsgerichte“ überwiegend in fast vollständiger Anonymität – sogenannte „Landgerichte“ ebenso.
Gesetzlichen Vorgaben nachzukommen, an welche sich alle anderen angeblich zu halten haben, ist bei sogenannten „Gerichten“ offenbar nicht angesagt.
Sogar die alteingesessene Lügenpresse (SZ) hat sich ausnahmsweise mal eines wichtigen Themas angenommen und das sogar, ohne den Bericht mit unsinnigen Begriffen wie „Reichsbürger“ vollzupflastern.
Das muss wohl daran liegen, dass dieses Mal ein „Rechtsanwalt“ aus München die Dinge auf den Punkt brachte.
Schwurgericht hat Urteile möglicherweise ohne rechtliche Grundlage gefällt
Der Geschäftsverteilungsplan ist, laut Gabler Wirtschaftslexikon, ein Plan zur übersichtlichen Erfassung und Darstellung geschäftlicher Arbeitsaufgaben im Unterschied zu Arbeitsplan und Organigramm.
Zweck ist eine persönliche sowie sachliche Tätigkeits- und Kompetenzabgrenzung, die klare Verantwortungsbereiche schafft und die betriebliche Zusammenarbeit fördert.
Kein gültiges Verfahren ohne gültigen Geschäftsverteilungsplan
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